Rufen Sie uns an: 044 888 84 84

Wir machen Ihnen den Parkplatz frei!!!

So haben Sie immer freie Bahn auf ihren Parkplatz!

Was Sie von uns alles haben können:


NEU: PRIVATE PARKPLATZ-ÜBERWACHUNG

Umtriebsentschädigung anstatt Abschleppen

Es muss ja nicht gleich abgeschleppt werden.

 

Für unsere Kunden suchen wir immer die für sie beste Lösung. Nicht alle wollen gleich abschleppen lassen.

 

Unsere neue Dienstleistung heisst UMTRIEBSENTSCHÄDIGUNG (UE). 

 

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Plätze durch unsere Leute kontrollieren zu lassen. Auch können Sie selber aktiv werden. Dazu machen Sie ein Foto des Falschparkers und leiten dieses per Whats-App oder Nachricht an uns weiter. Ab jetzt übernehmen wir: Wir senden dem Parksünder eine UE. 

 

Wird die UE nicht fristgerecht beglichen, leiten wir, sofern eine audienzrichterliche Tafel vorhanden, die Verzeigung bei der Strafbehörde ein. 

Ist keine AV-Tafel vorhanden, entscheiden Sie, ob wir rechtliche Schritte (Betreibung, Zivilklage) gegen den Parksünder einleiten sollen. 

 

Für Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung und suchen für Ihre Plätze und Ihre Bedürfnisse die geeignete Lösung. 

 

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Anleitung UE.pdf
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Bootstransporte, fragen Sie uns!

Schiffe, Segelflug- oder Motorflugzeuge

Sie haben keine Möglichkeit bzw. keine Zeit, Ihr Boot zu transportieren, oder sonstige Arbeiten an Ihrem Boot fallen an, wir unterstützen Sie sehr gerne.

 

Wir transportieren Ihr Boot, Europaweit, wässern ein und aus, Service- und Reparaturarbeiten, Abgastest, MFK bei Seepolizei usw.

 

Unsere Fahrer sind geschult und besitzen den Schiffsführerausweis. Sollte Ihr Boot keine Zulassung haben, lösen wir auch das, indem wir Ihr Boot mit einem Händlerschild verschieben können.

 

Auch wenn es um ein Segelflugzeug, Motorflugzeug, Wohnwagen usw. geht, stehen wir sehr gerne zur Verfügung.

 

Einige unserer Fahrer besitzen auch die Segel- oder Motorfluglizenz.



So haben Sie immer freie Bahn auf ihren Parkplatz!

Falschparker, Abschleppen oder Umtriebsentschädigung?

Das jederzeitige Recht, den Abschleppdienst aufzubieten. Unrechtmässig und damit widerrechtlich auf Privatgrund abgestellte Fahrzeuge können durch den Parkplatzbesitzer (Eigentümer/Mieter/Pächter etc.) sofort nach deren Entdeckung entfernt werden (Selbsthilferecht gegen verbotene Eigenmacht): „Der Besitzer einer Sache darf sich dieser sofort wieder bemächtigen, wenn sie ihm durch Gewalt oder heimlich entzogen wurde. (..). Art. 926 ZGB geht insofern weiter als die allgemeine Regel von Art. 52 OR, als die Voraussetzung der fehlenden amtlichen Hilfe nicht besteht. So kann der Besitzer eines privaten Parkplatzes ein fremdes Fahr-zeug abschleppen lassen, auch wenn weder eine Gefahr vorliegt noch eine polizeiliche Intervention zu spät käme.“2 Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigt in einem neueren Entscheid dieses Recht der Parkplatzbesitzer, sofort den Abschleppdienst aufzubieten:

„Der Besitzer eines Grundstücks darf eine Person, welche dieses besetzt, vertreiben (Art. 926 Abs. 2 ZGB). Der Mieter eines privaten Parkplatzes ist demnach als dessen Besitzer berechtigt, ein unrechtmässig darauf abgestelltes Fahrzeug abschleppen zu lassen. Er hat sodann einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz des Aufwandes für die Wiederher-stellung des rechtmässigen Zustandes (Art. 928 Abs. 2 ZGB), vorliegend für die Kosten des Abschleppdienstes. Mit solchen Kosten war zu rechnen, nachdem der Abschleppwa-gen bereits ausgerückt und vor Ort erschienen war. (…)“3.

Eine zugeparkte Parkfläche darf insbesondere auch dann freigeräumt werden, wenn der Berechtigte diese selber nicht gerade dringend benötigt4. Falschparker haben also bspw. 1 http://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2015/817.html 2 Roland Brehm, Berner Kommentar zum Privatrecht, 4. Aufl. 2013, Art. 52 N 61 OR. 3 Erw. 3.bb, S. 8, Entscheid Nr. SB130145 vom 23. August 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich. 4 So auch Arnold F. Rusch/Philipp Klaus, Der zugeparkte Parkplatz, in: Jusletter 28. September 2015, Rz. 21: „Parkplätze von Geschäftslokalen stehen auch ausserhalb ihrer Öffnungszeiten nicht einfach der Öffentlichkeit zur Verfügung. Ein Abschleppunternehmen kann alle falsch parkenden Fahrzeuge unverzüglich zu entfernen, es gibt keine Pflicht zu Einzelfallabklärungen.“

 

Hier finden Sie unsere Informationen

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Abschleppen auf Privatgrund 2017.pdf
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Gerichtliches Verbot.pdf
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Jusletter_der-zugeparkte-parkp_49c813785
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Preisliste falschparken gmbh.pdf
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AGB's.pdf
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